Familienrecht

Wer entscheidet in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ?

Familienrecht 1

Zur Entscheidung berufen ist kraft Gesetz ausschließlich der oder die FamilienrichterIn.

Das Familienverfahrensrecht hat dem Gericht allerdings eine ganze Reihe von Fachleuten und Praktikern zur Seite gestellt, die es in seiner Entscheidungsfindung beraten. Das Jugendamt ist von Amts wegen vom Familiengericht darüber zu informieren, wenn das Wohl von minderjährigen Kindern betroffen ist. Eltern können sich beim Jugendamt darüber hinaus auch im Vorfeld beraten lassen. Schließlich hat das Familiengericht einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies nach dem Katalog des § 158 Abs. 2 FamFG erforderlich ist.

Familienrichter oder Familienrichterinnen haben die Vorzüge der Bestellung eines Verfahrenspflegers zusätzlich zum Jugendamt festgestellt. Die Verantwortung und Entscheidungslast, die ihnen der Gesetzgeber, ungeachtet ihrer ausschließlich juristisch geprägten Vor- und Ausbildung übertragen hat, erklärt die derzeitige Konjunktur für Verfahrensbeistände.  Es dauerte zwar mehr als zehn Jahre nach der Reform des Familienverfahrensrechtes, bis die anfängliche Zurückhaltung bei den Familiengerichten, um nicht zu sagen, Abstinenz bei der Beauftragung von Verfahrensbeiständen sich ins Gegenteil gewendet hat. An dieser Entwicklung war sicher auch die gemeinsame elterlichen Sorge verbunden mit der Stärkung der Rechtsposition der Väter beteiligt. Damit einher ging die Verlagerung der personensorgerechtlichen Streitereien  auf das Umgangsrecht des Kindes.  Nicht zuletzt haben zu der heutigen Entwicklung immer komplexere Modelle des Umgangsrechtes beigetragen. Herrschte früher das sogenannte Residenzmodell vor, wird heute um die Einzelheiten des Wechselmodells gestritten, dem, so scheint es, das Nestmodell bessergestellter Eltern.